Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 310

§ 310 – Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung

(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer der Pfändungsverfügung die Aushändigung des Hypothekenbriefs an die Vollstreckungsbehörde erforderlich. Die Übergabe gilt als erfolgt, wenn der Vollziehungsbeamte den Brief wegnimmt. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so muss die Pfändung in das Grundbuch eingetragen werden; die Eintragung erfolgt auf Grund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde. (2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Übergabe des Hypothekenbriefs oder der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt. (3) Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Ansprüche auf die in § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen gepfändet werden. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Fall des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Pfändung der Hauptforderung.

Kurz erklärt

  • Für die Pfändung einer Forderung mit Hypothek ist die Übergabe des Hypothekenbriefs an die Vollstreckungsbehörde notwendig.
  • Die Übergabe gilt als erfolgt, wenn der Vollziehungsbeamte den Hypothekenbrief wegnimmt.
  • Wenn der Hypothekenbrief nicht erteilt werden kann, muss die Pfändung im Grundbuch eingetragen werden.
  • Die Pfändungsverfügung gilt als wirksam, wenn sie vor der Übergabe des Hypothekenbriefs oder der Eintragung dem Drittschuldner zugestellt wird.
  • Diese Regelungen gelten nicht für bestimmte Ansprüche gemäß § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und bei Sicherungshypotheken gemäß § 1187.